RATGEBER · STAND 16.10.2026
Physiotherapie-Rezept: Frist und Gültigkeit (2026)
Ohne Kassenrezept übernimmt die gesetzliche Kasse keine Physiotherapie. Mit Rezept läuft eine Uhr: Für den ersten Termin, die Laufzeit und Pausen gelten feste Fristen. Hier steht, wer das Rezept ausstellt, wann es verfällt und was du persönlich erledigen musst. Quellenstand: 16. Oktober 2026.
Wer das Rezept ausstellt
Physiotherapie zählt zu den Heilmitteln. Verschreiben dürfen Heilmittel laut Bundesgesundheitsministerium nur Ärztinnen und Ärzte; nur bei Ergotherapie kommen Vertragspsychotherapeutinnen und Vertragspsychotherapeuten hinzu. Für die gesetzliche Kasse brauchst du ein Kassenrezept. Die AOK stellt klar: Eine privatärztliche Verordnung reicht dafür nicht.
Eine erstmalige Verordnung ist nach der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses nicht per Videosprechstunde möglich. Plane dafür einen Besuch in der Arztpraxis ein.
Quellen: Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de), Bundesministerium für Gesundheit, AOK – Die Gesundheitskasse, Gemeinsamer Bundesausschuss (G-BA)
Bis wann die Behandlung beginnen muss
Entscheidend ist der erste Behandlungstag, nicht der Anruf in der Praxis. Er muss innerhalb von 28 Kalendertagen nach der Verordnung liegen. Hat die Ärztin oder der Arzt die Verordnung als dringlich markiert, bleiben nur 14 Kalendertage. Rechne ab dem Ausstellungsdatum auf dem Rezept.
Schaffst du den ersten Termin nicht rechtzeitig, verliert die Verordnung ihre Gültigkeit. So steht es im Kassenvertrag für Physiotherapie nach § 125 SGB V (Fassung vom 4. April 2022). Dann brauchst du ein neues Rezept. Ruf deshalb am Tag der Ausstellung bei mehreren Praxen an.
Quellen: Gemeinsamer Bundesausschuss (G-BA), GKV-Spitzenverband
Wie lange die Verordnung danach gilt
Nach dem ersten Behandlungstag begrenzt der Kassenvertrag die Laufzeit. Eine Verordnung mit bis zu 6 Behandlungseinheiten verliert nach 3 Monaten ihre Gültigkeit, eine mit mehr als 6 Einheiten nach 6 Monaten.
Dazu kommt die Pausenregel: Wird die Behandlung länger als 14 Kalendertage unterbrochen, verfallen die noch offenen Einheiten. Der Vertrag lässt Ausnahmen zu, unter anderem bei Krankheit sowie bei Ferien oder Urlaub, jeweils von dir oder von der Praxis. Sage Termine deshalb nicht ab, ohne innerhalb dieser 14 Tage einen neuen zu vereinbaren.
Quellen: GKV-Spitzenverband
Das Rezept prüfen, bevor du gehst
Schau dir das Rezept schon in der Arztpraxis an. Die Richtlinie nennt Pflichtangaben, darunter ob ein Hausbesuch verordnet ist (ja oder nein) und ob ein dringlicher Behandlungsbedarf gekennzeichnet ist. Stimmt etwas nicht, lass es dort korrigieren: Änderungen und Ergänzungen brauchen grundsätzlich eine erneute Unterschrift der Ärztin oder des Arztes mit Datum.
- Kassenrezept, nicht privatärztliche Verordnung
- Ausstellungsdatum: Von hier laufen die Fristen
- Dringlich gekennzeichnet? Dann gilt die 14-Tage-Frist
- Hausbesuch: ja oder nein
Quellen: Gemeinsamer Bundesausschuss (G-BA), AOK – Die Gesundheitskasse, Gemeinsamer Bundesausschuss (G-BA)
Wenn die Einheiten nicht reichen
Wurde das angestrebte Therapieziel mit der orientierenden Behandlungsmenge nicht erreicht, sind laut Richtlinie weitere, darüber hinausgehende Verordnungen möglich. Ob das bei dir zutrifft, entscheidet die Ärztin oder der Arzt. Du brauchst dafür jeweils ein neues Rezept.
Bei langfristigem Heilmittelbedarf gibt es ein Genehmigungsverfahren bei der Krankenkasse, sofern die Richtlinie eines vorsieht. Die Kasse muss einen Antrag dann innerhalb von vier Wochen entscheiden. Sonst gilt die Genehmigung nach Ablauf der Frist als erteilt (§ 32 Abs. 1a SGB V). Ob das für dich in Frage kommt, klärst du mit der Ärztin oder dem Arzt und mit deiner Kasse.
Quellen: Gemeinsamer Bundesausschuss (G-BA), Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de)
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Allgemeine Informationen, keine Rechts-, Steuer- oder medizinische Beratung im Einzelfall. Stand: 16.10.2026
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